Kreisverbandssatzung

Satzung des Kreisverbandes Neuss der SJD - Die Falken

 

§ 1   Name und Sitz

Wir sind der Kreisverband Neuss der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken und führen den Namen „Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken, Kreisverband Neuss (SJD - Die Falken, KV Neuss)”. Sitz unseres Kreisverbandes ist die Stadt Dormagen.

Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruß ist “Freundschaft”.

 

§ 2   Aufgaben und Zweck

Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken, KV Neuss ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband.

Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken, Kreisverband Neuss verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Kreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungs­ausgaben, die den Zwecken unserer Verbandsarbeit fremd sind oder auch durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Der Verband will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.

Die Arbeit des Verbandes vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen u.a. durch Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:

  • außerschulische, politische Jugendbildung
  • Jugendarbeit in Sport und Spiel
  • arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
  • internationale Jugendarbeit
  • Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
  • Jugendberatung und Elternarbeit
  • Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, den Gesetz­gebern, den Regierungen, dem Kreistag, den Stadträten, Behörden und Verwaltungen.

Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaft­liches Bewusstsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.

 

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Alle Mädchen und Jungen, gleich welcher Abstammung, Nationalität oder Religion, können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden.
    Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes.
    Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied ausüben, dem auf dessen Antrag durch den jeweils zuständigen Orts- oder Stadtverband das Mitgliedsbuch ausgehändigt wurde.
     
  2. Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeitsringen an:
    - den “Falken” von 6 - 15 Jahren,
    - der “Sozialistischen Jugend” von 15 Jahren ab.
     
  3. Wahlrecht
    - Das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre).
    - Das passive Wahlrecht der Mitglieder für Organe der Gliederungen ab Orts- und Stadtverbände der SJD - Die Falken beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre).
    - Im Rahmen der Kreisverbandskonferenzen und Jahreshauptversammlungen wird eine Mit­gliedsbuchkontrolle durchgeführt.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet
    - durch Austritt
    - durch Ausschluss aus dem Verband, gemäß einem Verbandsordungsverfahren der SJD - Die Falken.

 

§ 4   Beitragsleistungen

  1. Die Mitglieder, die die Rechte aus dieser Satzung ausüben, fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen.
     
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Bundeskonferenz der SJD - Die Falken festgelegt.
    Die Beiträge sind eine Bringschuld.
     
  3. Für die unter 1. genannten Mitglieder wird eine einheitliche “Internationale Marke” erhoben. Die Höhe dieser “Marke” beschließt die Bundeskonferenz der SJD - Die Falken.
     
  4. Zur weiteren Unterstützung des Verbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verband.

 

§ 5   Gliederung des Kreisverbandes 

  1. Der Kreisverband Neuss der SJD - Die Falken wird durch die Orts- und Stadtverbände des Kreises Neuss gebildet.
     
  2. Die Gesamtheit der Mitglieder der SJD - Die Falken in einer Stadt oder Gemeinde des Kreises Neuss bildet einen Orts- oder Stadtverband im Sinne der Kreissatzung, wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

§ 6   Die Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  1. die Kreisverbandskonferenz
  2. der Kreisverbandsausschuss
  3. der Kreisverbandsvorstand
  4. die Kreisverbandskontrollkommission

 

§ 7   Die Kreisverbandskonferenz  

  1. Die Kreisverbandskonferenz ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie setzt sich zusammen aus:
    - den Delegierten der Orts- und Stadtverbände
    - dem Kreisverbandsvorstand
    - der Kreisverbandskontrollkommission
    - den Gastdelegierten und gesondert geladenen Personen
     
  2. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Orts- und Stadtverbände. Grundlage für die Ermittlung der Mandate ist die Anzahl der in den letzten zwei Jahren abgerechneten Mitglieder. Dabei erhält jeder Orts- oder Stadtverband ein Grundmandat und zusätzlich für jeweils 10 voll abgerechnete Mitglieder ein weiteres Mandat, wobei ab 5 auf volle 10 aufgerundet wird. Die Anzahl der Delegierten wird durch den Kreisverbandsausschuss festgestellt.
     
  3. Eine zu wählende Kommission hat sich von der Richtigkeit der Mandate zu überzeugen und darüber zu berichten. Sie ist gleichzeitig Wahlkommission.
     
  4. Eine ordentliche Kreisverbandskonferenz findet alle zwei Jahre statt. Sie wird durch den Kreis­verbandsvorstand mindestens vier Wochen vorher einberufen. Mit der Einladung ist den Teil­nehmenden der Kreisverbandskonferenz ein Vorschlag zur Tages- und Geschäftsordnung vorzulegen oder zuzustellen.
     
  5. Eine außerordentliche Kreisverbandskonferenz muss einberufen werden
    - nach Beschluss einer 2/3-Mehrheit des Kreisverbandsvorstandes,
    - nach Beschluss einer 2/3-Mehrheit der Kreisverbandskontrollkommission,
    - nach Beschluss der absoluten Mehrheit des Kreisverbandsausschusses,
    - auf Initiative der Mehrheit der Orts- bzw. Stadtverbände.
     
  6. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu beratenden Punkte.
     
  7. Die Kreisverbandskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Ist im Falle der Beschlussunfähigkeit die Einberufung einer zweiten Konferenz erforderlich, so gilt für diese nur eine Einladungsfrist von einer Woche und sie ist in jedem Falle beschlussfähig.
     
  8. Zu den Aufgabe der Kreisverbandskonferenz gehören unter anderem:
    - die Entgegennahme des Rechenschafts- und Tätigkeitsberichtes des Kreisverbandsvorstandes und der Kreisverbandskontrollkommission,
    - die Entlastung des Kreisverbandsvorstandes,
    - die Wahl des Kreisverbandsvorstandes, der Kreisverbandskontrollkommisson, sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirks-, Landes-, Bundeskonferenz und zum Bezirks­ausschuss,
    - die Beschlussfassung über alle Dinge und Belange der Kreisverbandsorganisation und -politik.
     
  9. Antragsberechtigt für die Kreisverbandskonferenz sind die Organe des Kreisverbandes, die Orts- und Stadtverbände sowie alle Mitglieder des Kreisverbandes Neuss der SJD - Die Falken.
     
  10. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Konferenz den Teilnehmenden (Abs. 1, Pkt. a bis c) vorzulegen oder zuzustellen, satzungsändernde Anträge vier Wochen vor Beginn der Konferenz.
     
  11. Während der Konferenz können noch Initiativanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dazu wird die Zustimmung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Delegierten aus mindestens zwei Orts- oder Stadtverbänden benötigt. 

 

§ 8   Der Kreisverbandsausschuss

  1. Der Kreisverbandsausschuss besteht aus dem geschäftsführenden Kreisverbandsvorstand und den Delegierten der Orts- bzw. Stadtverbände als stimmberechtigte und der Kreisverbandskontroll­kommission und dem Rest des Kreisverbandsvorstandes als beratende Mitglieder. Dabei erhält jeder Orts- bzw. Stadtverband ein Grundmandat und ein weiteres Mandat für jeweils vier Delegierte bei der Kreisverbandskonferenz.
     
  2. Der Kreisverbandsausschuss wird vom Kreisverbandsvorstand einberufen. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Kreisverbandsausschuss muss auf Antrag von einem Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund eines Antrags der Mehrheit der Kontrollkommission vom Kreisverbandsvorstand einberufen werden.
     
  3. Zu den Aufgaben des Kreisverbandsausschusses gehören unter anderem
    - die Entgegennahme der Berichte des Kreisverbandsvorstandes und der Kreisverbandskontrollkommission,
    - Nachwahlen zum Kreisverbandsvorstand und zur Kreisverbandskontrollkommission,
    - die Beschlussfassung über alle Dinge und Belange der Kreisverbandsorganisation und -politik im Rahmen der Kreisverbandssatzung.
     
  4. Bei Nachwahlen zum Kreisverbandsvorstand oder zur Kreisverbandskontrollkommission sind nur die Delegierten der Orts- und Stadtverbände stimmberechtigt.
     
  5. Der Kreisverbandsausschuss ist das höchste Organ des Kreisverbandes zwischen den Kreisver­bandskonferenzen.

 

§ 9   Der Kreisverbandsvorstand 

  1. Der Kreisverbandsvorstand besteht aus:
    - dem/der Vorsitzenden oder alternativ aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen mindestens eine weiblich* sein muss (Doppelspitze).
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und F-Ringleiter*in,
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und SJ-Ringleiter*in,
    - dem/der Kassierer*in,
    - den Fachreferent*innen, deren Aufgabenbereiche in der Kreisverbandskonferenz festgelegt werden,
    - den Beisitzer*innen des F- und SJ-Ringes.
     
  2. Die Kreisverbandskonferenz bestimmt, ob eine Doppelspitze gewählt werden soll.
     
  3. Die Anzahl der Fachreferent*innen und Beisitzer*innen wird durch die Kreisverbandskonferenz festgelegt.
     
  4. Die Aufgaben des/der Kassierer*in können durch Beschluss der Kreisverbandskonferenz auf eine/einen hauptamtliche/n Mitarbeiter*in des Kreisverbandes übertragen werden.
     
  5. Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes werden einzeln und in geheimer Wahl durch die Kreisverbandskonferenz gewählt.
     
  6. Bei mehreren Kandidaten*innen ist die absolute Stimmenmehrheit der Delegierten erforderlich. Wird diese von keinem erreicht, sind weitere Wahlgänge mit verringerter Kandidat*innenzahl erforderlich.
     
  7. Der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellver­tretenden Vorsitzenden und Ringleiter*innen und dem/der Kassierer*in. Diesem Gremium obliegt die Geschäftsführung des Kreisverbandes. Es ist dem Gesamtvorstand verantwortlich.
     
  8. Zu den Aufgaben des Kreisverbandsvorstandesgehören:
    - Vertretung und Leitung des Kreisverbandes nach innen und außen,
    - Beachtung und Durchführung der Grundsätze, Richtlinien, Beschlüsse und der Satzung des Verbandes,
    - sorgfältige Verwaltung und Beschlussfassung über das Vermögen des Kreisverbandes,
    - Unterstützung der Arbeit der Ringe und der Orts- und Stadtverbände.
     
  9. Hauptamtliche Mitarbeiter*innen, Praktikant*innen und Zivildienstleistende werden im Einver­nehmen mit dem Kreisverbandsausschuss eingestellt. Sie dürfen nur beratend und nicht in ehren­amtlich gewählter Funktion im Kreisverbandsvorstand und der Kreisverbandskontrollkommission tätig sein.
     
  10. Der Kreisverbandsvorstand tagt in regelmäßigen Abständen (in der Regel monatlich). Die Sitzungen sind im Allgemeinen aus organisatorischen Gründen nicht verbandsöffentlich. Die Mitglieder der Kreisverbandskontrollkommission sowie jeweils ein/eine Delegierte*r der Orts- oder Stadtverbandsvorstände sind jedoch teilnahmeberechtigt. Darüber hinaus kann der Kreis­verbandsvorstand Gäste einladen.

 

§ 10   Die Kreisverbandskontrollkommission

  1. Die Kreisverbandskonferenz wählt eine Kreisverbandskontrollkommission, die aus drei Mit­gliedern besteht, die nicht dem Kreisverbandsvorstand angehören dürfen. Die Kreisverbands­kontrollkommission hat über die Einhaltung und über die Durchführung der von der Kreis­verbandskonferenz und dem Kreisverbandsausschuss gefassten Beschlüsse zu wachen.
     
  2. Die Kreisverbandskontrollkommission hat mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Kreises und der Orts- und Stadtverbände ohne eigene Kontrollkommission zu prüfen und einen Bericht darüber zu verfassen, welcher der Kreisverbandskonferenz und dem Kreis­verbandsausschuss vorzulegen ist.
     
  3. Der Kreisverbandsvorstand und die Vorstände der Orts- und Stadtverbände sind gegenüber der Kreisverbandskontrollkommission zur Auskunft verpflichtet.

 

§ 11   Der Kreisverbands-F-Ring und -SJ-Ring

Der Kreisverbands-F-Ring und -SJ-Ring besteht aus den Gruppenhelfer*innen des Kinder- bzw. Jugendbereiches des Kreisverbandes Neuss. Sie befinden selbständig über die ihnen im Rahmen der Satzung, Beschlüsse und Richtlinien zustehenden Aufgaben.

  1. Die Arbeitsringe sind gegenüber Kreisverbandskonferenz, Kreisverbandsausschuss und Kreisver­bandsvorstand rechenschafts- und informationspflichtig.
     
  2. Aktionen, die außerplanmäßige Mittel erfordern oder von besonderer Verantwortlichkeit sind, bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandsvorstandes.
     
  3. Nähere Einzelheiten über Arbeitsweise und Verantwortlichkeit können durch eigene Richtlinien der Arbeitsringe geregelt werden.

 

§ 12   Die Orts- und Stadtverbände

  1. Die Gesamtheit der wahlberechtigten Mitglieder eines Orts- oder Stadtverbandes wählt in höchstens zweijährigem Abstand im Rahmen einer Orts- bzw. Stadtverbandsversammlung die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Kreisverbandskonferenz und zum Kreisverbandsausschuss sowie einen Orts- bzw. Stadtverbandsvorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden oder alternativ, aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen mindestens eine weiblich* sein muss (Doppelspitze), dem/der Kassierer*in und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Orts- bzw. Stadtverbandsversammlung bestimmt, ob eine Doppelspitze gewählt werden soll.
     
  2. Der Orts- oder Stadtverbandsvorstand ist den Mitgliedern in jährlich stattfindenden Jahreshaupt­versammlungen zur Rechenschaft verpflichtet. Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Orts- oder Stadtverbandes.
     
  3. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder, die Einrichtung und/oder Wahl weiterer Gremien und Untergliederungen sowie die Arbeit und Politik in den Städten und Gemeinden des Kreises Neuss obliegt der Souveränität der Orts- und Stadtverbände.
     
  4. Bei der Neu- oder Wiedergründung eines Orts- oder Stadtverbandes im Kreis Neuss wählt eine aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern bestehende Gründungsversammlung einen mindestens dreiköpfigen Vorstand (s.o.). Nach Feststellung der satzungsgemäßen Gründung durch den Kreisausschuss ist der neue Orts- oder Stadtverband Bestandteil des Kreisverbandes Neuss.

 

§ 13   Verbandseigentum

Zur Verfügung gestelltes Arbeitsmittel und sonstiges Verbandseigentum sind sorgfältig und schonend zu behandeln und bleiben Eigentum des Verbandes.

 

§ 14   Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Teil­nehmer*nnen anwesend sind.
     
  2. Abstimmungen erfolgen durch einfachen Mehrheitsentscheid, sofern es die Satzung nicht aus­drücklich anders vorsieht.
     
  3. Vorstandswahlen erfolgen einzeln und geheim. Andere Wahlen können im Block stattfinden.
     
  4. Anträgen auf geheime Abstimmung oder Wahl muss in jedem Falle entsprochen werden.

 

§ 15   Satzungsänderungen - Gültigkeit der Satzung

  1. Satzungsänderungen oder Satzungsergänzungen können nur durch die Kreisverbandskonferenz mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
     
  2. Diese Satzung tritt zum 26. Februar 1999 in Kraft, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten der Kreisverbandskonferenz ihre Zustimmung geben. Gleichzeitig verlieren alle früher beschlossenen Satzungen, Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen ihre Gültigkeit.
     
  3. Die Satzung enthält am 04.11.2005, am 11.09.2016 un am 15.01.2023 beschlossene Änderungen.

 

§ 16   Selbstauflösung

Die Selbstauflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Kreisverbandskonferenz mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Die Selbstauflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Delegierten anwesend sind.

Bei einer Selbstauflösung fallen das Vermögen und das Inventar zweckgebunden für die Aufgaben der Jugendpflege der nächsthöheren, als gemeinnützig anerkannten Gliederung der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken zu, zur Zeit der Sozialistischen Jugend Deutschlands, Bezirk Niederrhein.

 

Dormagen, den 26. Februar 1999